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§ 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 21. (1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die
Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der
er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte
Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die
Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der
Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist
gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die
Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß
in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer
Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach
für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen
haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter
Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine
Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es
ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung
noch ein Überschuß.
Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften)
anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die
Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den
Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.
Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung
mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung
der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,
dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen hat.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen haben, ist
das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer
kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den
ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den
ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum wählen.
(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so
hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur
so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum
beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte
Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die
Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des
vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur
Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der
Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses
wirksam war.
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer
veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr
20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer
hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben,
die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu
umfassen hat.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der
Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat
die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu
erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,
dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat.
(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine
von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 7 500 Euro nicht übersteigen
und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat,
ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.
Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der
Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich
der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
(7) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt
abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:
1. Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede
einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung
abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten
hat:
a) Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers
sowie seines Bevollmächtigten,
b) die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren
polizeiliche Kennzeichen,
c) den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in
Straßenkilometern
d) die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des
Lenkers,


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e) den Stand des Kilometerzählers;
2. das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem
Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine
Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung
zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im
Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen.
Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
3. der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine
berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung
abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim
Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das
Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt
festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich -
eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich
daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu
entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu
erstatten;
4. der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des
Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von
ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
5. das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die
Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser
Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum
des Steuerschuldners steht.
Liegt kein Eintrittszollamt vor, sind die Bestimmungen für das
Eintrittszollamt sinngemäß vom Austrittszollamt anzuwenden.
(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen
mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der
Höhe der Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a
Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diese
Umsätze entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2
angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung
der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe dieser Umsätze
innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die
Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien
sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe dieser Umsätze
nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im
Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch
Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1
bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei Unternehmern, die im
Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben,
kann weiters bestimmt werden, daß bestimmte Vorsteuerbeträge von der
Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann ein besonderes
Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem
eine Vorsteuererstattung erfolgt.