Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 24b Zoll- und Steuerlager

§ 24b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende
oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
1. Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung
als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
2. Die Lieferung von Gegenständen,
a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt
bleiben sollen,
b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den
aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der
Zollagerregelung unterliegen sollen.
3. Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2
genannten Regelungen befinden.
4. Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der
Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
5. Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten
Lieferungen zusammenhängen.
(2)
1. Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich
nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung
oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen
Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände
überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe
bestimmt sein.
2. Bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Regelungen muß die zu
entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der
Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.
(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person
geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Abs. 1
angeführten Regelungen verlassen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß
Abs. 1 und für die bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten
Verfahren geschuldete Steuer von den §§ 4, 12, 18 bis 21 abweichende
Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager
einzuhaltende Verfahren geregelt.
(5) Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In
der Verordnung werden festgelegt:
- welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager
erforderlich sind;
- welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager
bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er
aufzubewahren hat;
- welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt
wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.