Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 25a Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet
für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der
ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c ausführt, kann,
abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende
Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten
sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der
Sonderregelung gemäß Art. 26c der 6. EG-RL unterliegt. Steuerschuld
(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c
entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen
Leistungen ausgeführt worden sind.

Veranlagungszeitraum
(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze
gemäß § 3a Abs. 9 lit. c auszugehen, für welche die Steuerschuld im
Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden
ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den
Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren
Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum
ist das Kalendervierteljahr.

Steuererklärung, Entrichtung der Steuer
(4) Der Unternehmer hat spätestens am 20. Tag des auf einen
Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates bei dem zuständigen
Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die für den
Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat.
Die Steuererklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im
Veranlagungszeitraum keine Umsätze getätigt worden sind.
Die für im Inland ausgeführte Umsätze zu entrichtende Steuer ist
spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden
Kalendermonates fällig.
(5) In der Steuererklärung sind die Umsätze, die darauf
anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer
hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende
Steuer anzugeben.
(6) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung
pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Steuererklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist,
so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im
Inland ausgeführte Umsätze handelt. Eine festgesetzte Steuer hat den
im Abs. 4 genannten Fälligkeitstag. § 21 Abs. 1 bis 4 ist nicht
anzuwenden.

Werte in fremder Währung
(7) Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder
Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des
Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt
worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt
worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag
nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen
Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Aufzeichnungspflichten
(8) Die erforderlichen Aufzeichnungen über die nach dieser
Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den
Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind, zu
erfolgen. Die Aufzeichnungen sind über Aufforderung des Finanzamtes
auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen
sind zehn Jahre aufzubewahren.

Fiskalvertreter
(9) § 27 Abs. 7 dritter Satz ist nicht anzuwenden.
Option zur Sonderregelung
(10) Der Unternehmer hat auf dem amtlich vorgeschriebenen,
elektronisch übermittelten Dokument dem Finanzamt anzuzeigen, dass
er die Sonderregelung in Anspruch nimmt. Das Wahlrecht kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Veranlagungszeitraumes an widerrufen
werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, für
den er gelten soll, dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu erklären.

Ausschluss von der Sonderregelung
(11) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach der
Sonderregelung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach,
schließt ihn das Finanzamt von der Sonderregelung aus. Der
Ausschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.