Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 26 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für
Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven
Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über
den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der
Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 235 bis 242 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) statt,
ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug
berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht, wenn ein ausdrücklicher
Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt
wird.
(2) In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind
auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen
Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) 1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die
Zollämter (§ 14 AVOG) zuständig.
2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise
Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden
Voraussetzungen die Finanzämter (§ 61 BAO) zuständig:
- Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)
entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche
Berichtigung,
- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer
(§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die
Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der
Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch
macht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht
Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften
bestehen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:
a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der
dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens
am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die
Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden
Kalendermonates fällig.
b) Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der
Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
c) Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat
entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise
Einbringung als eine Abgabe.
d) Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein
sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als
nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein
schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der
Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der
Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der
Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen,
dass die Angaben unrichtig sind.