Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 27 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

§ 27. (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach
einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das
Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind
Unternehmer befreit,
1. die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
2. die an einem Markt im Sinne der §§ 324 ff. der Gewerbeordnung in
den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die
innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
erzeugten Gegenstände feilbieten;
3. die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen
Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher
nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 führen;
4. die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen
Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher
nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
(3) Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von
einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.
(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz
(Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat, im Inland eine steuerpflichtige Lieferung, hat der
Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die
Lieferung ausgeführt wird, die auf diese Lieferung entfallende
Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des
leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt
abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht
nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen
mit Verordnung auf die Besteuerung der Lieferungen und sonstigen
Leistungen von Unternehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz
(Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
haben, verzichten, soweit diese Umsätze an Unternehmer bewirkt
werden, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. der die
Lieferung oder sonstige Leistung darf keine Rechnung ausgestellt
werden, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.
(6) Über Verlangen der Organe der Zollbehörde, soweit es sich um
Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr
handelt, und der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in
Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten
oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese
Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe,
Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur
Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind das
Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich und die Zollbehörde, in
deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis
befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten
Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über
ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der
Aufsicht berechtigt sind.
(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder
Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland
tätigt, kann einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss,
beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im
Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat
und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen
solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat
einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter),
der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und
dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat,
in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine
Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren
Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG
sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
indirekten Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister
für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche
Rechtsvereinbarung besteht.
(8) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie
Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer
Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder
Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er
in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für
das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
(9) Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen an ihn
ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des
§ 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend
seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet
oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene
Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der
Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere
Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.