Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Verordnungen auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;
sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Bescheide gemäß Art. 28 Abs. 1 des Anhangs können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;
anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kann die
Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen
erfolgen.
(2) Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der
Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist das
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende
Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972, vorbehaltlich des
Abs. 2 und des § 29, außer Kraft. Andere Rechtsvorschriften, die von
diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen zum Inhalt haben, sind
nach den oben bezeichneten Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden. Das
gilt nicht für folgende Rechtsvorschriften:
1. Auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende sowie internationalen
Organisationen eingeräumte umsatzsteuerrechtliche
Begünstigungen;
2. Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991;
3. Art. VIII § 10 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr.
818/1993;
4. Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an
ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und
berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr.
257/1976;
5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine
Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland,
BGBl. Nr. 787/1992.
(4) § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz ist nicht anzuwenden,
wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem
Ausweis der Steuer (§ 11 Abs. 1) erteilt hat.
(5) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer
Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974.
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des
Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die
Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer,
BGBl. Nr. 628/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 499/1985.
3. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, BGBl.
Nr. 627/1983.
4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen
von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993.
5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche
Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen, BGBl. Nr.
134/1993. Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer
Kraft.
6. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 882/1993.
(6) Auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972,
ergangene Bescheide, die auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994
betreffen, gelten weiter.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen
des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, so treten an die
Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(9) In den Fällen des § 127 Abs. 4 und des § 132 Abs. 1 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, ist das
Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, des
vorangegangenen Zollverfahrens oder einer Zollfreizone oder eines
Zollagers einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt,
ausgenommen
- der Gegenstand wird in ein Gebiet außerhalb der Gemeinschaft
versendet oder befördert oder
- im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird der
Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1
Abs. 8 des Anhangs - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt
wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet
oder zurückbefördert oder
- im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung betreffend
ein Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhangs, wenn das
Fahrzeug unter den für den Binnenmarkt eines der neuen
Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt
erworben oder eingeführt wurde und/oder für das Fahrzeug bei der
Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt
wurde. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor
dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag
der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht
überschreitet.
(10) Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt wird
weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur
Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland,
sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts
Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der
damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen
Mitgliedstaat geliefert,
- die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15
Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung
steuerfrei oder befreiungsfähig,
- die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts
Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland
verwendet.
(10a) Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union
mit 1. Mai 2004 gilt folgende Übergangsregelung:
1. Für Gegenstände, die
- vor dem 1. Mai 2004 in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen
der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen
Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurden und
- beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen
Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden
Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben
oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der
6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder eine diesen
Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen
Mitgliedstaaten gestellt wurden und
- dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004
verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der
Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die
Regelung galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen
dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
2. Für Gegenstände, die
- vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren
oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt
wurden und
- dieses Verfahren nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der
Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 30. April 2004
bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der
Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der
Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens,
eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die
der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1
gestellt worden ist;
b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens,
einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der
6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder einer diesen
Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der
betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1
gestellt worden ist;
c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor
dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten für die
Zwecke einer vor dem 1. Mai 2004 in diesem Mitgliedstaat
gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch
einen Unternehmer begonnen wurde;
d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im
Verlauf eines der in der Z 2 genannten Verfahren, das gemäß
lit. c begonnen wurde.
Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des
unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens
oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im
Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg,
erfolgt.
4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls
gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder
Nichtunternehmer nach dem 30. April 2004 erfolgende Verwendung
von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in einem der
neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel
15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung
steuerfrei oder befreiungsfähig und
- die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in das
Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg,
verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland,
ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.
5. Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht
besteuert, wenn
a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder
b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand – mit
Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er
ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat,
zurückversendet oder zurückbefördert wird oder
c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein
Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines
der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem
1. Mai 2004 erworben oder eingeführt wurde und/oder für
welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der
Umsatzsteuer gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem
1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der
bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht
überschreitet.
(11) § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem BGBl.
Nr. 201/1996 ist letztmalig bei der Sondervorauszahlung 1995
anzuwenden. § 21 Abs. 1a ist ab der Sondervorauszahlung 1996
anzuwenden. Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3, der Entfall des
Abs. 5 Z 3, die Neubezeichnung der Z 10 lit. a sowie die Anfügung der
lit. b in § 6 Abs. 1 sowie der Entfall von § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit
1. Mai 1996 in Kraft.
(12) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 treten
in Kraft:
a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden
bzw. sich ereignet haben:
§ 6 Abs. 1 Z 26 lit. a, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 1
lit. d, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 5 zweiter Satz, § 19
Abs. 5, § 21 Abs. 7, § 27 Abs. 7, § 27 Abs. 8, § 28 Abs. 4, Z 30
lit. a der Anlage, Z 45 lit. b der Anlage, Art. 1 Abs. 5, Art. 3
Abs. 6.
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgeführt wurden
bzw. sich ereignet haben:
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 27, § 20 Abs. 5.
c) § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o tritt zum selben Zeitpunkt wie § 97a des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes in Kraft.
d) Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 tritt mit 1. Mai 1996 in
Kraft.
e) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich
ereignen:
§ 3 Abs. 11, § 3a Abs. 9 lit. c, § 5 Abs. 4 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6
lit. d, § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz, § 7 Abs. 6 Z 1, § 14
Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2 Z 2, § 26 Abs. 1 letzter
Teilsatz, Art. 3a Abs. 4, Art. 6 Abs. 3.
f) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 11 erster Satz, § 3a Abs. 13
letzter Satz, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 4 Z 4, § 6
Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 7
Abs. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, § 7 Abs. 5
Z 1 bis 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Z 1, § 8
Abs. 1 Z 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 14 und 15, § 10 Abs. 4,
§ 12 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz,
§ 21 Abs. 9, § 24 Abs. 11 Z 2, Z 38a der Anlage, Art. 1 Abs. 3
Z 1 lit. d, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e, Art. 1 Abs. 3 Z 2, Art. 3
Abs. 1 Z 1 lit. d, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Art. 3 Abs. 1 Z 2,
Art. 3 Abs. 2, Art. 3a Abs. 2, Art. 3a Abs. 6, Art. 6 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 erster Satz, Art. 7 Abs. 2 Z 2,
Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 11 Abs. 2 erster Satz, Art. 18
Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 18 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3,
Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz, Art. 21 Abs. 1, Art. 21
Abs. 3, Art. 21 Abs. 4 Z 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 21 Abs. 6 Z 1,
Art. 21 Abs. 6 Z 3, Art. 21 Abs. 7 letzter Satz, Art. 21 Abs. 11
erster Satz.
g) Die Änderungen des § 3a Abs. 10 Z 12 und 13 sind auf Umsätze
nach dem 31. März 1997 anzuwenden.
(13) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 treten
in Kraft:
a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden
bzw. sich ereignet haben:
§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, § 6 Abs. 2 vierter Satz hinsichtlich
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. h.
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 20, § 6 Abs. 2 erster Satz
hinsichtlich des Eigenverbrauches, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e, § 12
Abs. 2 Z 1, Art. 27.
(14)
a) § 21 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998 ist erstmals auf
Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998
beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 folgenden Tag an erlassen
werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen
in Kraft.
b) § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 14 und § 12 Abs. 15 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 ist erstmals auf Umsätze und
Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das
Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt
werden bzw. sich ereignen.
(15) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
126/1998 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
(16)
a) § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden.
b) § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz ist erstmals auf
Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 1998
enden.
(17) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
treten in Kraft:
a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 3 Abs. 8, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k, § 6 Abs. 4 Z 1, § 7
Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 1 und der erste Halbsatz der Z 2,
§ 22 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 22 Abs. 2 erster Satz, § 22
Abs. 8 erster Satz, § 24 Abs. 3, § 24a ausgenommen Abs. 1
lit. b, § 24b, Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz, Art. 3 Abs. 5
erster und zweiter Satz, Art. 6 Abs. 2 Z 1, Art. 24a
hinsichtlich § 24a Abs. 2 lit. a, Art. 24b, Art. 25 Abs. 1,
Art. 25 Abs. 3 lit. d.
b) § 21 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist ab der Sondervorauszahlung
1999 anzuwenden.
c) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 3a Abs. 8 lit. c, § 24 Abs. 7.
d) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden
bzw. sich ereignet haben:
§ 21 Abs. 9 erster Satz, § 24a Abs. 1 lit. b, Z 42 lit. b der
Anlage, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 1 lit. b.
e) § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz ist auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 18. Juni 1998 ausgeführt
wurden bzw. sich ereigneten.
f) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt wurden
bzw. sich ereignet haben:
Z 22 lit. d der Anlage.
g) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden
bzw. sich ereignet haben:
Z 20 lit. d der Anlage, Z 20 lit. e der Anlage, Z 40a der
Anlage.
h) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/1999 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten
in Kraft:
a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.
b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4
lit. b, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 22 Abs. 2,
§ 22 Abs. 8, Z 14 und Z 28 der Anlage.
c) § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge)
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
Z 30 der Anlage.
(19) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind
auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
(20) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 treten
in Kraft:
a) § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b, § 6 Abs. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 2 Z 1 sind
auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach
Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
b) § 19 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich, § 24a Abs. 4, § 27 Abs. 7
und Art. 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich sind auf Umsätze
und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
(21) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind
auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 1 und 2,
§ 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1a, § 19 Abs. 2 lit. b.
Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 sind auf
Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 9, Art. 11 Abs. 4,
Art. 28 Abs. 1.
(22) Die durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71,
erfolgten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:
1. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 20 Abs. 1 zweiter Satz.
2. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 11 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1.
3. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 3a Abs. 9 lit. c, § 3a Abs. 10 Z 14 und Z 15, § 3a Abs. 11,
§ 3a Abs. 13, § 25a.
4. § 12 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und Abs. 5 sind auf
Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld
nach dem 30. September 2003 entsteht.
5. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 4, Art. 19
Abs. 1 Z 3.
6. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 6 erster Unterabsatz, § 27
Abs. 6.
7. Der Entfall des § 21 Abs. 1a ist ab der Sondervorauszahlung
2003 anzuwenden.
8. § 21 Abs. 4 ist erstmals auf die Steuererklärung für das
Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
9. Art. 21 Abs. 3 und Abs. 10 ist auf Meldezeiträume anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
10. § 14 Abs. 1 Z 1 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
11. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 6 Abs. 4 Z 2, Art. 6 Abs. 2 Z 2.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie
treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden
Gesetzesbestimmungen in Kraft.
(23) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2003 treten
in Kraft:
1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden
bzw. sich ereignen:
§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4 Abs. 4, § 4
Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6
Abs. 1 Z 8 lit. i, § 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6 Abs. 2
erster Unterabsatz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, § 10 Abs. 2
Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 11
Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 10 vierter
Unterabsatz, § 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5,
§ 18 Abs. 2 Z 3 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 8, § 22
Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz, § 24 Abs. 1 erster Satz, § 24
Abs. 4 Z 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 lit. a.
2. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.
sich ereignen:
§ 6 Abs. 4 Z 7.
3. § 20 Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 5 lit. a und e sind auf Einfuhren
anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem
30. September 2003 entstanden ist.
4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 4,
§ 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 1 zweiter Satz
sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach
Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser
Regelung gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden
Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Wachstums- und Standortgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung
des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie
treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden
Gesetzesbestimmungen in Kraft.
(24) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2004 treten
in Kraft:
1. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich
ereignen:
§ 11 Abs. 15.
2. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte
anzuwenden, die nach Ablauf des Monates, in dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich
ereignen.
§ 3a Abs. 1a letzter Satz, § 12 Abs. 3 Z 4, § 18 Abs. 10 zweiter
Satz.
3. § 12 Abs. 10a ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen
anzuwenden, die Gegenstände betreffen, die der Unternehmer nach
Ablauf des Monates, in dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, erstmals in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen.