§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30
sowie Art. 11 des Anhanges
ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt -
der Bundesminister für Justiz betrau