Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 4 Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den
Eigenverbrauch

§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem
Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung
oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören
insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der
Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen
verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die
Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt
(durchlaufende Posten).
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten
anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24
(Differenzbesteuerung) zu beachten.
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines
Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des
Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit
Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das
Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette,
wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an
Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den
anderen Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines
Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert
(Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für
die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die
übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8) Der Umsatz bemisst sich
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der
mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder
für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines
Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des
Umsatzes;
b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung
dieser Leistungen entfallenden Kosten;
c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen);
d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben
(Aufwendungen).
(9) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
und Anhängern (§ 20 Abs. 4) tritt an die Stelle des Entgeltes nach
Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent für jede
Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten
Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern
sind aufzurunden.
(10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.