Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 5 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

§ 5. (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem
Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für
den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder
eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für
die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt
nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen
Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der
Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der
Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Abs. 1.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(4) Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage
sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
1. die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und
Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge
an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den
Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der
Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an
anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese
Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von
Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;
3. die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten
wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten,
Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im
Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt
auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach
einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort
ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der
Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die
entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.
(6) Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.