Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 7 Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung
zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen
hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter
Z 3 genannten Fälle.
3. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht
für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im
persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung
nur vor, wenn
a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,
b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten
Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt,
ausgeführt wird und
c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer
an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 Euro übersteigt.
Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im
Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr
bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen
sein.
(2) Ausländischer Abnehmer ist
a) ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
b) eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers,
die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft
im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche
Zweigniederlassung eines Unternehmers ist nicht ausländischer
Abnehmer.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der
Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels
bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs. 1 Z 2
vor, wenn
1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des
Abnehmers dient.
Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist eine Ausfuhrlieferung ausgeschlossen.
(4) Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht
werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor
Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der
Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der
Lieferung erbracht wird.
Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser
Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets
erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die
zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der
Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht
werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt,
vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3
eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst
nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die
Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist.
Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die
Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des
Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.
(5) Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist
durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,
Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren
Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der
Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:
1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.
(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den
Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer
ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung
versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der
Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im
persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.
2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland
durch
a) eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,
b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene
Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach
den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
(7) Die in den Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 6 angeführten Belege für
den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle
für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben,
insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und
desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu
enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre
aufzubewahren.