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§ 102 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den
§§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.
2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt
Steuerpflichtigen, die
- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
- zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter oder
- zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2
gehören.
3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine
Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und 6 zu erheben ist, über
Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den
Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen
des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden,
wenn sie ohne Beibringung eines inländischen
Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit
der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von
denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten
war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach
Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der
steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch
Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt
folgendes:
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das
Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70 Abs. 2
und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des Abs. 1
Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen. Der
Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die
in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der
Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die
nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte
überstiegen hat.
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den
Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2
gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug
abgegolten.