Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108g Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

§ 108g. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1
Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm
unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet:
1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension.
2. Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich
unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens
zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine
Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden
Anspruches zu verzichten.
3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das
50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise
unwiderruflich verpflichten, zu verzichten
a) auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen
resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen
Alterspension und
b) auf eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 im Falle
des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von
zehn Jahren (Z 2).
Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem
Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie
bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108
Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen
sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen
jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des
Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat
erstattet werden.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen
Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und
dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten
Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag
auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der
Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des
Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht
vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen.
(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei
dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser
Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an.
Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die
pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung
ist, dass die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung
und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung
festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom
Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten
auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines
Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des
§ 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete
Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag
auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der
auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung
entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes
von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden
Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger
hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die
Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an
die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
abzuführen.
(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und
Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.