Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 126 Vollziehung

§ 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
3. hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
4. hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende
Bundesminister,
6. hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen,
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Finanzen
betraut.