Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 13 Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren
Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese
Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen
(geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4
Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt
werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit
aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der
Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze
gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung
bestimmt sind.