Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 15 Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld
oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur
dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und
sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
(3) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1
und 2 zu beachten.
1. Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:
a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter
im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich
gewesen wäre.
b) Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung
sind Beträge gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter
Satz, § 28 Abs. 5 sowie § 28 Abs. 7 in der Weise weiter bei der
Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner
Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.
2. Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
a) Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges
Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft;
zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als
zugeflossen.
b) Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das
einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige
geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte
aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive
Anschaffungskosten).
c) Sind besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 zu ermitteln,
ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.
(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.