Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 41 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6
zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht
in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die
Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt
eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag
kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums
gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist
von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro
abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den
die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben
oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69
Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs.
1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und
2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung
des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages.
Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt
ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen
Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6%
Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69
Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1
zu versteuern ist.
(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)