Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 67 Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der
sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das
Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1 900 Euro beträgt. Der
Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 1 900 Euro sind bei
Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1)
vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines
Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das
Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem
laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie
ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige
laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird,
bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem
Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt,
ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf
das Kalenderjahr umzurechnen.
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem
von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des
laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den
laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der
gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des
Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die
Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so
erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung.
Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den
Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund
- gesetzlicher Vorschriften,
- Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
- aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- eines Kollektivvertrages oder
- der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
geltenden Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
- Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes
sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund
landesgesetzlicher Regelungen,
- Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes,
- Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund
des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972
anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen aus MV-Kassen beträgt
6%. Wird der Abfertigungsbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur
Rentenauszahlung oder an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen
Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten
Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMVG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine
Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die
Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer
von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung
für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer MV-Kasse
besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder
Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden,
wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder
Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen
Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des
Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die
Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so
erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder
Witwenpension nach dieser Bestimmung. Diese Bestimmungen sind auch
anzuwenden
- auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar
Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sowie
- auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare
Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8
bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr.
414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.
(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige
Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von MV-Kassen ausbezahlte
Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1
zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge
der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige
Abfertigungen bei einer nachgewiesenen
Dienstzeit von bis zur Höhe von
3 Jahren ............. 2/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
5 Jahren ............. 3/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
10 Jahren ............. 4/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
15 Jahren ............. 6/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
20 Jahren ............. 9/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
25 Jahren ............. 12/12 der laufenden Bezüge der letzten
12 Monate
mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen
im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie
bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das
steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu
berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe
Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher
ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu
welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,
bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber
zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und
zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge
wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen
Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine
Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen.
(7) Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im
Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind
im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen,
auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2
zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt
Folgendes:
a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen
beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach
Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu
versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung
zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei
oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden
sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft
gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem
Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu
versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
b) Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den
Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige
Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der
Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen.
c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf
einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes
beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem
festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der
darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen
laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen,
ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden
Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen
sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese
Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie
laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn,
soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht
übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern,
der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die
Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im
Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im
Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit
sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu
versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit
der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als
Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie
Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit
dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge
im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu
belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit
einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu
versteuern.
(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden,
bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht.
§ 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die
vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die
Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind
wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu
unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß
Abs. 2.
(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von
Arbeitnehmern anzuwenden.
(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu
versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5
sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.