Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 77 Lohnzahlungszeitraum

§ 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im
Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum
der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines
Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.
(2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann
vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig
beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der
Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum
laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der
vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen.
Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei
vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b und
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden, wenn
- der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber
Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,
- der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im
Sinne des § 63 berücksichtigt hat und
- dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden.
Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im
laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der
gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr
ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in
dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr
ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1
und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900
Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des
620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch
höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages.