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§ 95 Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

§ 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge.
2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus
Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende
Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
- das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im
Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge
anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
- der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche
Kapitalerträge auszahlt.
3. Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4
gewährt.
4. Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1
lit. a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge
auszahlt.
(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im
Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die
Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der
Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der
Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung
als Zeitpunkt des Zufließens.
2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im
Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist.
Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung
getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach
Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen
Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
3. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens
19) anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des
Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des
Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder
begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder
Widerrufserklärung), oder die Zustellung eines Bescheides im
Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gilt als Veräußerung.
4. Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten,
nach Maßgabe des § 19. Bei Meldung des Eintritts von Umständen,
die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere
Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei
Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz
gilt der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen
gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, als
zugeflossen.
5. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e im
Zeitpunkt des Zufließens nach Maßgabe des § 19.
(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer
ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(6) Werden Kapitalerträge rückgängig gemacht, dann sind von dem zum
Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an
Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene
Kapitalertragsteuer darf die von den rückgängig gemachten
Kapitalerträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer nicht
übersteigen.