Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 29 Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
- freiwillig oder
- an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
- als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b)
gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach
§ 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des
§ 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen
worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund
einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge
als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise
Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als
die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten,
gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige
Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht
die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der
kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16
des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen
anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines
Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene
Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder
dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
- sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
- sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge
darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und
Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich
bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung
(§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus
gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2
oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig,
wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen.
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht
ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

Anmerkung
Zu Art. 39 Z 20: Der zu ersetzende Satz (Art. 39 Z 20 der Novelle
BGBl. I Nr. 71/2003) lautet richtig: "Die wiederkehrenden Bezüge
sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt;
der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln."