Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 42 Steuererklärungspflicht

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund
eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder
ermittelt worden ist oder
3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte enthalten sind, mehr als 8 887 Euro betragen hat;
liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor,
so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende
Einkommen mehr als 10 000 Euro betragen hat, oder
4. wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine
Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ergäbe für diese Einkünfte keine
Steuerpflicht.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen.
Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der
Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat
die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen
Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige
einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über
die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu
aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die
gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als
3 630 Euro betragen.