Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 37 Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

§ 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für
- Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4),
- außerordentliche Einkünfte (Abs. 5),
- Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese
vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann
einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen
Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung
angefallen sind, übersteigen,
- Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter
Erfindungen (§ 38)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes. Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch
eine gemäß Abs. 8 erlassene Verordnung von der Besteuerung mit dem
besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.
(2) Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung
oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Falle
der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen
gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
3. Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem
ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3
in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre
verstrichen sind.
(3) Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt
werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur
Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs
aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht
anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer
Übertragungsrücklage zugeführt werden.
(4) Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind
1. Beteiligungserträge:
a) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an
in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts-
und Genossenschaftsanteilen.
b) Rückvergütungen von in- oder ausländischen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an
in- oder ausländischen Körperschaften in Form von
Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes
1988).
d) Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital
im Sinne des Bankwesengesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
e) Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3.
f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten
auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die
anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines
Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der
Zuwendung erzielt werden.
2. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
a) Gewinne
- aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im
Sinne der Z 1 und
- auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der
Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1
besteht,
wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der
Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
b) Einkünfte im Sinne des § 31 einschließlich
Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4).
Für Gewinne im Sinne der lit. a ermäßigt sich der Steuersatz insoweit
nicht, als auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven
übertragen worden sind (§ 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden
ist.
(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist oder
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über
Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für
das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und
überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen
Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten
sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig
zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die
Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der
stillen Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des
restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß
Abs. 1.
(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5
steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum
anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des
§ 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung
der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim
Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2
Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von
25% zu versteuern:
1. Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.
2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a
bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle
(§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.
3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.
4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds
gemäß § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993,
einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1
des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30
darstellen.
5. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds
gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer
Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen
Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97
Abs. 4 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch
diese besondere Besteuerung als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne
des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechenden Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann
unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bundesminister für
Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der besonderen
Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der
ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze
keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren
ausländischen Steuer unterliegt. In diesen Fällen ist die mit der
österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische
Steuer als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehen und wird auf
Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Diese anrechenbare
ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.
(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf
Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit
im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr,
das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte
zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der
Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr
zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der
Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind
die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.