Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 44 Form der Steuererklärungen

§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss
anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde
eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und
der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem
Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen
Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder
Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht
mit dem Zusatz ,,für steuerliche Zwecke`` beigefügt wird.
(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese
anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde
vorgelegt werden.
(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in
der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.
(5) Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss
nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen
Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen. Wer sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 erzielt, muss anlässlich der Einreichung
der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Aufstellung der
Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen.
(6) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine
juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet,
bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 5) mitgewirkt, so sind
ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
(7) In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer
gemäß § 31 ASVG anzuführen.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Übermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten Unterlagen auf
elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der
elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige
einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer
der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die
genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung
der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.